zuletzt aktualisiert am: 23.09.2024

Satzung des Feuerwehrvereins Schönerlinde

§1

Name und Sitz
(2)

Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Schönerlinde (Landkreis Barnim).

§2

Zweck des Vereins

(1)

 

Der Feuerwehrverein Schönerlinde e.V. dient dem Zweck   a) das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Schönerlinde zu fördern,   b) für den Brandschutzgedanken zu werben,   c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,   d) die Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilung zu fördern,   e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten,   f) die Aus- und Weiterbildung der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr zu unterstützen.   Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden
Maßnahmen durch. (2) Politische und religiöse Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.

§3

Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§4

Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1999.

§ 5

Mitglieder des Vereins
(1) Der Verein besteht aus   a) den fördernden Mitgliedern,   b) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,   c) den Mitgliedern der Ehrenabteilurig der Freiwilligen Feuerwehr Schönerlinde

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Schönerlinde sind gemäß §16 Brandschutzhilfeleistungsgesetz (BschHLG) Mitglieder des Feuerwehrvereins. (2) Mitglied können alle natürlichen Personen werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die besondereVerdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. (4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. (5)

Die Mitgliedschaft für fördernde Mitglieder ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme ist innerhalb von drei Monaten durch den Vorstand zu entscheiden .

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber den Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2)

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu erklären. (2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. (3) Der Ausschuss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. (4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand gemeinsam mit der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Schönerlinde. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft. (5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. (6) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
schriftlich zu begründen. (7) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Feuerwehrverein Schönerlinde e. V.. (8) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist spätestens zum 30.11. eines Kalenderjahres schriftlich einzureichen. Sie endet mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres

§9

Mitgliedsbeiträge
(1)

Monatliche Mitgliedsbeiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist,

  a) 5,00 € für berufstätige Mitglieder,   b) 2,50 € für Rentner und Jugendliche (ab 18. Lebensjahr),   c) 1,00 € für Geringverdienende

§10

Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind   a) die Mitgliederversammlung,   b) der Vorstand

§11

Mitgliederversammlung
(1)

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen Und ist das oberste Beschlussorgan.

(2)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal Jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. (4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer 4- wöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In demAntrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§12

Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Organe des Vereins sind   a)

Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

  b) die Wahl des Vorstandes,   c) die Festsetzung der, Mitgliederbeiträge und die Genehmigung des
Haushaltsvorschlages,   d) die Genehmigung der Jahresrechnung,   e) Entlastung des Vorstandes,   f) Wahl der Kassenprüfer,   g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,   h) Wahl von Ehrenmitgliedern,   i)

Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,

  j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13

Verfahrensordnung über die Mitgliederversammlung
(1)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten ist. Bei Beschlussunfähigkeitmuss innerhalb von vier Monaten eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.


(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit, einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann mit. einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmem. (3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. (4)

Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zugeben.

§ 14

Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus  

a)

den ersten Vorsitzenden,

  b)

den ersten Stellvertretenden ,

  c)

den zweiten Stellvertretenden ,

  d)

dem Kassenwart,

  e)

Pressesprecher (Öffenlichkeitsarbeit),

  f)

Beisitzer

.  

Der Wehrführer und der Jugendwart sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft ihres Amtes Vorstandsmitglieder und nehmen an Beratungen des Vorstandes mit beschließender Stimme teil. Stellvertreter des Wehrführers können neben dem. Wehrführer mit beratender Stimme teilnehmen.

(2)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, auf die Dauer von fünf. Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine. Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der. Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(3)

Die Mitglieder des Vorstandes werden, einzeln und offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheimdurchzuführen. Der Vorsitzende und die anderen Funktionen werden innerhalb des Vorstandes gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4)

Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsanselegenheiten zu unterrichten.

(5)

Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über denwesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

(6)

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

§15

Geschäftsführung und Vertretung
(1)

Der Vorstand fuhrt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung, ehrenamtlich durch. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2)

Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).sind der Vorsitzende sowie der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende. Es vertreten entweder der Vorsitzende und der 1. -stellvertretende Vorsitzende oder der 1. stellvertretendeVorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende.

(3)

Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende mit dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden diesen vertreten soll.

(4)

Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

(5)

Der Vorstand, hat auf der Grundlage des § 16 Abs.2 BschHLG das Amt und die Freiwillige Feuerwehr bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.

§ 16

Rechnungswesen

(1) Der Kassenwart ist für, die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2)

Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag, Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

 

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu fuhren. (4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber dem Kassenprüfern Rechnung ab. (5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshaupt versammlung Bericht.

§ 17

Auflösung des Vereins
(1)

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.

 

(2)

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher, der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Schönerlinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „ Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.

§ 18

Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt in ihrer vorliegenden Satzung mit Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 27.05.1999 in Kraft.

Bericht von: Torsten Skibba, erstellt am: 20.07.2014
   
https://www.feuerwehr-schoenerlinde.de/
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