Satzung des Feuerwehrvereins Schönerlinde
Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Schönerlinde (Landkreis Barnim).
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Maßnahmen durch.
§3
Gemeinnützigkeit
Geschäftsjahr
§ 5
Mitglieder des Vereins
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft für fördernde Mitglieder ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme ist innerhalb von drei Monaten durch den Vorstand zu entscheiden .
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber den Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§8
Beendigung der Mitgliedschaft
Mitgliedschaft.
schriftlich zu begründen.
§9
Mitgliedsbeiträge
Monatliche Mitgliedsbeiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
§10
Organe des Vereins
§11
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen Und ist das oberste Beschlussorgan.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal Jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
§12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
Haushaltsvorschlages,
Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
§ 13
Verfahrensordnung über die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten ist. Bei Beschlussunfähigkeitmuss innerhalb von vier Monaten eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zugeben.
§ 14
Vorstand
a)
den ersten Vorsitzenden,
den ersten Stellvertretenden ,
den zweiten Stellvertretenden ,
dem Kassenwart,
Pressesprecher (Öffenlichkeitsarbeit),
Beisitzer
.Der Wehrführer und der Jugendwart sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft ihres Amtes Vorstandsmitglieder und nehmen an Beratungen des Vorstandes mit beschließender Stimme teil. Stellvertreter des Wehrführers können neben dem. Wehrführer mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, auf die Dauer von fünf. Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine. Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der. Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, einzeln und offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheimdurchzuführen. Der Vorsitzende und die anderen Funktionen werden innerhalb des Vorstandes gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsanselegenheiten zu unterrichten.
Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über denwesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
§15
Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand fuhrt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung, ehrenamtlich durch. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).sind der Vorsitzende sowie der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende. Es vertreten entweder der Vorsitzende und der 1. -stellvertretende Vorsitzende oder der 1. stellvertretendeVorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende.
Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende mit dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden diesen vertreten soll.
Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
Der Vorstand, hat auf der Grundlage des § 16 Abs.2 BschHLG das Amt und die Freiwillige Feuerwehr bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.
§ 16
Rechnungswesen
Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag, Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
§ 17
Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher, der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in ihrer vorliegenden Satzung mit Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 27.05.1999 in Kraft.